Fast schon sinnbildlich für einen Schwangerschaftskonflikt, soll die Regierung, gedrängt von Dritten1, unter Druck, weil sonst die gegebene Frist verstreicht, entscheiden ob der §218 aus dem StGB „abgetrieben“ werden kann. Kann man in den verbleibenden 14 Wochen seit der Empfängnis des Entwurfs im Bundestag, mit solch einer festen Zielvorstellung, eine ‚ergebnisoffene Beratung‘ im Plenum durchführen?
Der Gesetzentwurf, der am 14.11.2024 eingereicht und noch in dieser Legislaturperiode zur Abstimmung über den §218 StGB führen soll, weckt in mir große Sorge. Neben der Kritik am Anliegen überhaupt, daran dass der Zeitpunkt eine ausgewogene Debatte unterbindet und dass die Art und Weise der Thematik einer solch schwerwiegenden Entscheidung unwürdig erscheint, möchte ich folgendes, grundsätzliches hervorheben:
„Der Gesetzentwurf entwickelt das bestehende Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens unter Berücksichtigung veränderter Perspektiven auf die Grundrechte ungewollt Schwangerer“2 heißt es im Entwurfstext. Was sind die veränderten Perspektiven und wie wirken sich diese zugunsten des ungeborenen Lebens aus? Wie kann der Staat, in dessen Händen allein der schützenswerte Embryo nach Ansinnen des Entwurfs liegen soll, sich ganz allgemein (und nicht nur gegen Dritte) „schützend und fördernd vor dieses Leben […] stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren“?3
Der Initiatoren streben an, „die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland […] mit evidenzbasierten medizinischen Erkenntnissen und Leitlinien in Einklang zu bringen.“4 Zwei kurze Anmerkungen zu diesem Satz. Ende Januar 2023 wurde z.B. das „Leitlinienprogramm Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenom“5 der „Deutsche[n] Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe“ veröffentlicht. Diese Leitlinie gibt zu bedenken, dass „[a]ngesichts der Pluralität unterschiedlicher Positionen zum moralischen Status des ungeborenen Lebens […] in modernen Gesellschaften keine Einigkeit bei der ethischen Bewertung des Schwangerschaftsabbruchs zu erwarten“6 ist und „[d]ie Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Einzelfall […] folglich auch nicht Gegenstand der vorliegenden Leitlinie [ist].“7 Diese Position ist für eine neutrale, medizinische Leitlinie geboten. Aber wie kann der Gesetzgeber den Schutz des ungeborenen Lebens gewährleisten, wenn er dessen moralischen Status und die Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs unkommentiert lassen würde?
Und zweites: Zur Geschichte des Paragraphen §218 StGB gehört auch, dass es Ärzte und Juristen waren, die den 218er forderten, weil sie bemerkten, dass in der allgemeinen Bevölkerung kein Bewusstsein für die „evidenzbasierten medizinischen Erkenntnisse“ über den Embryo vorhanden war. „Die Erkenntnis der medizinischen Forschung, daß(sic!) der Embryo schon vom Zeitpunkt der Empfängnis an lebe, war allgemein anerkannt“8 schreibt Jütte. Heute zählt u.a zu den „evidenzbasierten medizinischen Erkenntnissen“ folgende Einsicht, welche Sie im medizinischen Lehrbuch über „Funktionelle Embryologie“ (Rohen und Lütjen-Drecoll) finden: „Durch die Befruchtung ist aus den extrem einseitig differenzierten und gewissermaßen im Absterben befindlichen Geschlechtszellen (S+E) der Keim eines neuen Organismus geworden, die Zygote, die keinesfalls mit einer Körperzelle verglichen werden darf. Sie ist der Ursprung des neuen Individuums, in dem alles (potenziell) enthalten ist, was den späteren Organismus ausmacht. Es kommt nichts mehr hinzu. Die Zygote ist damit (funktionell) bereits das Ganze. Die weitere Entwicklung vollzieht sich damit immer vom Ganzen in die Teile und nicht durch Addition von Einzelteilen […]. Auch wenn sich an der Zygote noch nichts ‚Menschliches‘ (äußerlich) erkennen lässt, ist das Ganze bereits (funktionell) präsent und zeigt schon in den ersten Entwicklungsschritten seine gewaltigen Potenzen.”9 Die Ärzte und Juristen von damals hofften scheinbar mit einem Gesetz ein Signal ins Bewusstsein der Bevölkerung senden zu können.10 Welches Signal wollen Sie heute senden?
Im Entwurf steht außerdem, dass die „Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage keine tragfähige Alternative“ darstelle. Denn sie stehe u.a. „im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen Deutschlands, wie sie in den von Deutschland ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen festgelegt sind, die den diskriminierungsfreien Zugang zu reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich des Zugangs zur Versorgung zum Schwangerschaftsabbruch, fordern.“11 Eins der gemeinten Verpflichtungen ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 197912, welches trat am 09. August 1985 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat.13 Darin heißt es in Artikel 12 Absatz 1:
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau gleichberechtigt mit dem Mann Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung, zu gewährleisten.“14
Die Abschlusserklärung der Weltbevölkerungskonferenz (ICPD) 1994 (Kairo), welche von insgesamt 179 Staaten einstimmig angenommen wurde und ebenfalls zu den wichtigsten internationalen Verträgen gehört, ergänzt dazu, dass „Regierungen […] geeignete Maßnahmen ergreifen [sollten], um Frauen zu helfen, Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden, die auf keinen Fall als Methode der Familienplanung gefördert werden sollte“ und stellt klar, dass „[i]n keinem Fall […] die Abtreibung als Methode der Familienplanung gefördert werden [sollte].“15,16
Auch wenn im Entwurf zukunftsweisend auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und deren SDG’s verwiesen wird17, gilt dennoch weiterhin was die Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW) in ihrem „Positionspapier Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte (SRGR)“ (2019) konstatierte: Bei den SDG’s wurden „weder sexuelle Rechte noch das Recht auf einen sicheren Schwangerschaftsabbruch aufgenommen“.18
Gern wird auch das General comment No. 22 (2016) on the right to sexual and reproductive health (article 12 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights)19 vom 2. Mai 2016, zu „den internationalen Verpflichtungen Deutschlands, […] die den diskriminierungsfreien Zugang zu reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich des Zugangs zur Versorgung zum Schwangerschaftsabbruch, fordern“, gezählt.20 Darin wird das das Recht gefordert, freie und verantwortungsvolle Entscheidungen und Wahlmöglichkeiten, frei von Gewalt, Zwang und und Diskriminierung in Bezug auf den eigenen Körper und die sexuelle und reproduktive Gesundheit treffen zu können. (Engl. Original: „the right to make free and responsible decisions and choices, free of violence, coercion and discrimination, regarding matters concerning one’s body and sexual and reproductive health.“)21
Bei dem Verweis auf wichtige internationale Dokumente ist jedoch mitunter Vorsicht geboten, denn diese werden manchmal zu Unrecht zum Zweck der Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verwendet. Dies zeigt sich u.a. am Beispiel der International Planned Parenthood Federation (IPPF), zu der die deutsche Pro Familia gehört. Diese hatte in ihrem „IPPF EN partner survey: Abortion legislation and its implementation in Europe and Central Asia“22 ebenfalls eine Passage aus dem General comment No. 22 (CESCR, 2016) so uminterpretiert, dass in deren Text Abtreibung gleichbedeutend mit Gebärmutterhals-Screening, Verhütung und Mutterschaftsvorsorge wurde.23
Zur Begründung des Entwurfes hieß es, er diene der Entkriminalisierung von Frauen. Im Text schreiben die Autoren, dass die „Gesetzlichen Regelungen, die eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen die Austragung einer Schwangerschaft beschränken oder verhindern, greifen in verschiedene Grundrechte der Frau – genauer: aller Menschen, die schwanger werden können – ein“.24 Mit dieser vermeintlichen ‚Präzisierung‘ erweckt der Text den Anschein, als stünde er in der Tradition namenhafter feminisitscher Denkerinnen wie Judith Butler, Shulamit Firestone und Simone de Beauvoir. Butler meinte z.B., dass das Bestehen auf „in einem festen Subjekt des Feminismus – ‚Frau(en)‘ verstanden als bruchlose Kategorie – unweigerlich zahlreiche Ablehnungen hervor[rufe]“25 und dachte, dass es „sinnvoll ist, wenn das Subjekt ‚Frau(en)‘ nirgendwo vorausgesetzt wird.“26 Die Kategorie „Frau(en)“ als solche solle es nicht mehr geben, da diese als eine patriarchale Erfindung gesehen wurde. Firestone’s Anliegen war die Abschaffung der Geschlechtsunterschiede selbst.27 Und die späte de Beauvoir schien sich schon nicht mehr mit den gewöhnlichen Frauen zu identifizieren. Ihr ging es nicht (mehr) darum, „den Frauen eine Wahl zu lassen – alles, was sie ermutigt, Mutter werden zu wollen oder ihnen diese Wahl lässt, ist falsch. Die Familie muss abgeschafft werden“28
Wie kann man dann in Bezug auf den Entwurf von einer Entkriminalisierung der Frau29 sprechen, wenn es nicht um sie, sondern „genauer: [um] alle Menschen, die schwanger werden können“30, geht? Was ich damit sagen will: Die Initiatoren des Entwurfs machen deutlich, so scheint es, dass die Anliegen der Frau(en) nicht die oberste Priorität dieses Entwurfs sind.31
Außerdem wird die Frau in der gesetzlichen Regelung eines Schwangerschaftskonfliktes, obwohl ständig erwähnt, eigentlich nicht mehr mit gedacht. Damit scheint der Konflikt gelöst.32 Denn dieser betreffe laut Entwurfstext im Grunde nur noch den Embryo und den sich schützend und fördernd vor ihn stellenden Staat, der sich Schutzkonzepte ausdenken soll, die dann aber gegenüber der Selbstbestimmung des einzelnen Individuums macht- und gegenstandslos sein werden.
Vor dem Hintergund all dessen können wir euch nur bitten, sprecht mit euren Abgeordneten, dass sie sich für das ungeborene Leben einsetzen. Erinnert sie wenn ihr wollt an die Abschlusserklärung der Weltbevölkerungskonferenz von Kairo für erweiterte und verbesserte Dienstleistungen im Bereich der Familienplanung, die dazu dienen, die Inanspruchnahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu verringern. Stellt euch somit auf die Seite der Frau(en) und des ungeborenen Lebens. Hoffen wir, dass die Politiker dann ein Signal ins Bewusstsein der Bevölkerung auf der Grundlage von evidenzbasierten medizinischen Erkenntnissen: „Auch wenn sich an der Zygote noch nichts ‚Menschliches‘ (äußerlich) erkennen lässt, ist das Ganze bereits (funktionell) präsent und zeigt schon in den ersten Entwicklungsschritten seine gewaltigen Potenzen.“33
Quellen:
Titelbild: https://unsplash.com/photos/man-sitting-on-bench-reading-newspaper-_Zua2hyvTBk?utm_content=creditShareLink&utm_medium=referral&utm_source=unsplash
1 Deutsches Ärzteblatt, Verbände legen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen vor Donnerstag, 17. Oktober 2024, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/155039/Verbaende-legen-Gesetzentwurf-zur-Entkriminalisierung-von-Schwangerschaftsabbruechen-vor; Vgl. dazu Dienerowitz Fet al. Gründe für den Schwangerschaftskonflikt in Deutschland, Geburtsh Frauenheilk 2022; 82: 689–692 | © 2022. Thieme. All rights reserved.
2 Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 16.
3 ebd., S. 17; BVerfGE 88, 203, 251, ähnlich schon BVerfGE 39, 1, 42.
4 ebd.
5 Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, Leitlinienprogramm Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon, AWMF-Registernummer 015-094, Leitlinienklasse S2k, Stand Dezember 2022, Version 1.0, https://register.awmf.org/assets/guidelines/015-094l_S2k_Schwangerschaftsabbruch-im-ersten-Trimenon_2023-01.pdf
6 Leitlinienprogramm Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon, S. 46 von 140.
7 ebd., S. 47 von 140.
8 Siehe Robert Jütte, Die Geschichte der Abtreibung – Von der Antike bis zur Gegenwart, Beck’sche reihe, 1993, S. 124f.
9 Rohen & Lütjen-Drecoll, Funktionelle Embryologie, Georg Thieme Verlag KG, 6. Auflage, 2022, S. 22.
10 So heißt es auch treffend im Entwurfstext: „Generalpräventiv ist die Strafnorm ein Kommunikationsakt an die Gesellschaft über das sozial-ethische Unwerturteil“ (Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 20).
11 Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 5, Hervorheb. d. Autors.
12 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CEDAW/CEDAW_Konvention.pdf, Zuletzt aufgerufen am 21.11.2024
13 Siehe https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/umsetzung-cedaw-in-deutschland bzw. BGBl 1985 II, S. 647, Links zuletzt aufgerufen am 21.11.2024
14 Siehe Fn. 12, S. 6., Artikel 12 Absatz 1.
15 Abschlussdokument (Weltbevölkerungskonferenz (ICPD) Kairo 1994) https://www.un.org/development/desa/pd/sites/www.un.org.development.desa.pd/files/icpd_en.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.11.2024; Original Zitat: „7.24. Governments should take appropriate steps to help women avoid abortion, which in no case should be promoted as a method of family planning, and in all cases provide for the humane treatment and counselling of women who have had recourse to abortion.“, „8.25. In no case should abortion be promoted as a method of family planning.“ Hervorheb. d. Autors.
16 Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass auf der ICPD in Kairo 1994 sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte (SRGR), die ein Recht auf Abtreibung beinhalten würden, definiert worden sein sollen. Dem widerspricht aber selbst die Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW) siehe dazu https://www.dsw.org/wp-content/uploads/2019/10/SRGR_final_web.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.11.2024; Zur weiterführenden Analyse: https://youngandfree-kaleb.de/stichwort/sexuelle-und-reproduktive-gesundheit-und-rechte/, Zuletzt aufgerufen am 21.11.2024..
17 Siehe Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 23.
18 Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW), Positionspapier Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte (SRGR), September 2019, S. 1; Leider scheint dieses Dokument vom Netz gegangen zu sein. Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte; Vgl. dazu auch https://www.guttmacher.org/sites/default/files/page_files/fortschritt-beschleunigen-kurzfassung.pdf.
19 Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), General comment No. 22 (2016) on the right to sexual and reproductive health (article 12 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), 2 May 2016, United Nations, E/C.12/GC/22, http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=4slQ6QSmlBEDzFEovLCuW1a0Szab0oXTdImnsJZZVQfQejF41Tob4CvIjeTiAP6sGFQktiae1vlbbOAekmaOwDOWsUe7N8TLm+P3HJPzxjHySkUoHMavD/pyfcp3Ylzg, Zuletzt aufgerufen am 21.11.2024.
20 Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 5, Hervorheb. d. Autors.
21 Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), General comment No. 22 (2016) on the right to sexual and reproductive health (article 12 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights), 2 May 2016, United Nations, E/C.12/GC/22, http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=4slQ6QSmlBEDzFEovLCuW1a0Szab0oXTdImnsJZZVQfQejF41Tob4CvIjeTiAP6sGFQktiae1vlbbOAekmaOwDOWsUe7N8TLm+P3HJPzxjHySkUoHMavD/pyfcp3Ylzg, Zuletzt aufgerufen am 21.11.2024.
22 (IPPF Partnerumfrage: Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und ihre Umsetzung in Europa und Zentralasien), 9 January 2020, https://www.europe.ippf.org/resource/ippf-en-partner-survey-abortion-legislation-and-its-implementation-europe-and-central-asia., Zuletzt aufgerufen am 21.11.2024.
23 Das Zitat im IPPF survey entstammt: CESCR in General Comment No. 22, 2016, Punkt 28; Die Interpration der IPPF siehe Fn. 22, S. 6, linke Spalte: „Moreover, governments have a duty to ‚liberalize restrictive abortion laws; to guarantee women and girls access to safe abortion services and quality post-abortion care, including by training healthcare providers; and to respect the right of women to make autonomous decisions about their Sexual and Reproductive Health (SRH).‘ [Zitat Ende General Comment No. 22, 2016] This situates abortion as an integral and essential element of reproductive health, no different from cervical screening, contraception and maternity care.“ Hevorheb. d. Autors; Deutsch: „Damit wird der Schwangerschaftsabbruch als integraler und wesentlicher Bestandteil der reproduktiven Gesundheit betrachtet, der sich nicht von Gebärmutterhalsscreening, Empfängnisverhütung und Mutterschaftsvorsorge unterscheidet.“ (Übersetzt mit DeepL.com).
24 Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 2.
25 Judith Butler, Das Unbehagen der Geschlechter, Erste Auflage 1991, 22. Auflage 2021, Suhrkamp, S. 20.
26 ebd., S. 22.
27 Siehe dazu Shulamit Firestone, Frauenbefreiung und sexuelle Revolution, Fischer Taschenbuch Verlag GmbH, 1975, S. 17: „Und genau wie am Ende einer sozialistischen Revolution nicht nur die Aufhebung der Klassenunterschiede selbst steht, so muß die feministische Revolution, im Gegensatz zur ersten feministischen Bewegung, nicht einfach auf die Beseitigung männlicher Privilegien, sondern auf die Geschlechtsunterschiede selbst zielen: genitale Unterschiede zwischen den Geschlechtern hätten dann keine gesellschaftliche Bedeutung mehr. […] Die Reproduktion der Art allein durch ein Geschlecht zugunsten beider Geschlechter würde durch künstliche Fortplanzung ersetzt werden (oder zumindest eine freie Entscheidung für oder gegen diese Möglichkeit erlauben“.
28 Siehe Simon de Beauvoir (1975) in Betty Friedan; It changed my Life, writings on the Women’s Movement; 1976; S. 305f.
29 Antrag zur Abschaffung von Paragraf 218: Abgeordnete wagen neuen Vorstoß für Legalisierung von Abtreibungen; https://www.tagesspiegel.de/politik/schwangerschaft-neuer-vorstoss-fur-legalisierung-von-abtreibungen-12703499.html; zuletzt aufgerufen am 17.11.2024.
30 Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 2.
31 „Deswegen brauchen wir eine Revolution, die von der ausgebeuteten Klasse (den Frauen) getragen wird: denn genauso wie die vorübergehende Diktatur des Proletariats, die Inbesitznahme der Produktionsmittel, die Abschaffung der ökonomischen Klassen sichert, wird die Inbesitznahme der Kontrolle der Reproduktion durch die Frauen, die Vernichtung der geschlechtsspezifischen Klassengesellschaft gewährleisten. Frauen müssen nicht nur wieder in den BEsitz der uneingeschränkten Eigentumsrechte über den eigenen Körper gelangen, sondern auch vorübergehend die Kontrolle über die Fruchtbarkeit des Menschen übernehmen, also über die neue Bevölkerungsbiologie wie auch über alle sozialen Institutionen, die mit Geburt und Erziehung der Kinder zu tun haben.“ ( Shulamit Firestone, Frauenbefreiung und sexuelle Revolution, Fischer Taschenbuch Verlag GmbH, 1975, S. 17)
32 Vgl. Drucksache 20/13775, https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013775.pdf, S. 17 (letzter Absatz).
33 Rohen & Lütjen-Drecoll, Funktionelle Embryologie, Georg Thieme Verlag KG, 6. Auflage, 2022, S. 22.
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