Die Alternative zur Abschaffung des §219a kommt von der CDU.
Denn sie erkenne „sehr wohl an, dass unterschiedlichste Not- und Zwangslagen im
Ergebnis dazu führen, dass eine Frau eine Schwangerschaft nicht fortsetzen
will und kann. Eine Banalisierung des Schwangerschaftsabbruchs halten wir
demgegenüber für ethisch unvertretbar. Wir halten es für falsch, wenn in der
aktuellen Debatte das ungeborene Kind fast ausgeblendet wird.“1
Interessen der Frauen stärken,
Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten
So ist der Entwurf der CDU überschrieben. Unterschrieben ist er von
Merz, Dobrindt und Frakion und darin stellen sie folgendes fest:
„Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist verboten; dies sichert ebenfalls die Trennung von Beratung und Durchführung und trägt dazu bei, dass das Gespür für das Lebensrecht des Ungeborenen im allgemeinen Bewusstsein nicht verloren geht. Es verhindert eine Kommerzialisierung und Banalisierung dieses Eingriffs, durch den menschliches Leben beendet wird. Dabei wird als Werbung grundsätzlich u.a. auch die Information verstanden, die mit einem
eigenen Angebot zur Durchführung des Abbruchs gegen Honorar verbunden ist.
Das Werbeverbot sorgt dafür, dass auf den Internetseiten der Praxen nicht beispielsweise Unterschiede in der Ausstattung und Atmosphäre der Praxen, bei den konkreten Abläufen und bei Preisen für selbst finanzierte Abbrüche werbend dargestellt werden oder der Fötus irreführend als ‚Schwangerschaftsgewebe‘ bezeichnet werden.
Die konkreten Werbeangebote in Ländern, die ein solches Verbot nicht kennen, zeigen anschaulich, wie mit den Stichworten ‚Wohlfühlatmosphäre‘, ‚Erreichbarkeit rund um die Uhr‘ oder ‚alles binnen einer Stunde‘, das eigene Angebot zur Beendigung der Schwangerschaft beworben wird und auf eine Stufe mit sonstigen medizinischen Behandlungen
gestellt wird.“2
Die Forderung
Die CDU Fraktion fordert am Ende des interessanten Entwurfs:
1. das Verbot von Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß
§219a StGB grundsätzlich zu erhalten;
2. durch eine Änderung in § 219a Absatz 4 StGB den Ärztinnen bzw. Ärzten,
Krankenhäusern und Einrichtungen weitere Informationsmöglichkeiten
dahingehend einzuräumen, dass sie auf ihrer Internetseite wertungsfreie
Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung
eines Schwangerschaftsabbruches machen können;
3. die Beratungsstellen ausdrücklich zu verpflichten, Adressen und Informationen
zur jeweils angewendeten Methode, die ihnen von durchführenden
Praxen zur Verfügung gestellt werden oder die der Liste der Bundesärztekammer
bzw. der Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
für das jeweilige Bundesland entnommen werden können, der Schwangeren
auf Nachfrage in Schriftform auszuhändigen;
4. sich gemeinsam mit den Ländern dahingehend ins Benehmen zu setzen,
dass sichergestellt ist, dass Frauen sowohl Beratungsstellen als auch
Ärztinnen und Ärzte, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche
vorzunehmen, in allen Regionen Deutschlands finden;
5. die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kosten für
ärztlich verordnete Verhütungsmittel übernommen werden
a) durch die gesetzlichen Krankenkassen und Private Krankenversicherungen
für Versicherte bis zum 25. Lebensjahr; darüber hinaus können
die Kosten als freiwillige vertragliche Leistungen erstattet werden;
b) durch Sozialleistungsträger für Frauen, die im Fall eines
Schwangerschaftsabbruchs einen Kostenerstattungsanspruch hätten.“3
Die Sache ist also noch nicht völlig entschieden.
Wir sind gespannt wie es weiter geht…
Weitere Links: Bundestag.de; Beck.de; aerzteblatt.de
1: https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001017.pdf; S. 1
2: ebd.; S. 2
3: ebd.; S. 7f.
Titelbild
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