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„[I]m Ergebnis passt zwischen dem Koalitionsvertrag und meiner wissenschaftlichen Position kein Blatt“

Aktuelle Seite: Start / Allgemein / „[I]m Ergebnis passt zwischen dem Koalitionsvertrag und meiner wissenschaftlichen Position kein Blatt“
30. Juli 2025 von Sebastian Meichßner

Das Zitat von Frauke Brosius-Gersdorf aus der Lanz-Sendung hatten wir ja bereits.1 Jetzt, nachdem wir viel zu spät (sorry!) uns näher mit ihrem Beitrag im Kommissionsbericht2 auseinandergesetzt haben, wissen wir (leider), was sie dort meint.

Wovon geht Brosius-Gersdorf aus?

Schauen wir uns erst einmal von ihr ein paar Zitate an. In den Fussnoten sind sie noch ausführlicher und zum Teil in ihrem Kontext aufgeführt. Dabei sei noch erwähnt, dass Frau Brosius-Gersdorf sich viel auf „das Schrifttum“ wie sie es nennt, also die Fachliteratur, bezieht. Damit kommt ihre eigene Meinung nicht so wirklich griffig als die ihre zum Vorschein, sondern, wie sie bei Lanz zu Protokoll gab, ’nur‘ ihre „wissenschaftliche Position“.3

„Für die Auflösung des grundrechtlichen Güterkonflikts zwischen dem Lebensrecht des Ungeborenen und den Grundrechten der Schwangeren ist Folgendes maßgeblich: Dem Lebensrecht des Embryos/ Fetus kommt geringeres Gewicht zu als dem Lebensrecht des Menschen nach Geburt. […]“4

„Für eine Entkoppelung von Menschenwürde- und Lebensschutz und die Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG erst für den Menschen ab Geburt sprechen gute Gründe. Zwischen dem Embryo/Fetus im Mutterleib und dem geborenen Menschen existieren trotz ihrer beider Zugehörigkeit zur Spezies Mensch, der kontinuierlichen Entwicklung des Embryos/Fetus, seiner Identität mit dem späteren geborenen Menschen und seinem Potenzial, sich zum geborenen Menschen zu entwickeln, im Hinblick auf die Würdebegabung Unterschiede.“5

Wenn man die Fachliteratur durchwälzt, gibt es ihrer Ansicht nach „Argumente dafür, dass Art. 1 Abs. 1 GG durch einen Schwangerschaftsabbruch regelmäßig bereits nicht betroffen und mithin nicht verletzt wäre, wenn man von vollwertigem Menschenwürdeschutz für den Embryo/Fetus ausgehen würde.„6

Und „[o]b dem Embryo/Fetus der Schutz der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) zugutekommt, ist fraglich. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt. […] Und selbst bei – unterstellter – Annahme von vollwertigem Menschenwürdeschutz für den Embryo/ Fetus, gibt es Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre.„7

Daraus folgt, dass…

…„In den ersten Schwangerschaftswochen nach Nidation […] der Frau von Verfassungs wegen ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch zu [steht]. Der Gesetzgeber muss daher den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft erlauben, d. h. als rechtmäßig qualifizieren.“8

Und weiter heißt es bei ihr: „Da der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft (verfassungs)rechtmäßig ist, scheidet nicht nur eine Strafbewehrung aus. Vielmehr ist auch eine Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht wegen Rechtswidrigkeit geboten. Der Gesetzgeber muss wegen des verfassungsrechtlichen Konsistenzgebots die Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten Schwangerschaftswochen nach Nidation auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung konsequent und folgerichtig zum Ausdruck bringen. Er ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs konsistent zu regeln.[…] Das gilt insbesondere für das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch für privatärztliche Verträge über Schwangerschaftsabbrüche, die Gewährung von Sozialhilfe und Lohnfortzahlung.“9

Und ein paar Seiten weiter, damit sich der Gesetzgeber das auch merkt: „Wegen des verfassungsrechtlichen Konsistenzgebots sollte der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit folgerichtig auch in anderen Rechtsbereichen wie insbesondere der Gesetzlichen Krankenversicherung umsetzen.“10

Im derzeitigen Koalitionsvertrag steht, dass „[w]ir […] die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus“11 erweitern. Damit haben CDU/CSU und SPD eigentlich schon den zweiten Schritt vor dem heiß ersehnten ersten gemacht. Wohl weil der erste keine Relevanz mehr hat? Lesen wir deswegen jetzt, und diesmal vor dem Hintergrund der angeführten Zitate aus dem Kommissionsbericht, nochmal Frauke Brosius-Gersdorf, bitte: „Also im Koalitoinsvertrag steht genau das, was ich vorgeschlagen habe im Ergebnis. Wenn man sich den Koalitionsvertrag anschaut […] dann steht da drin, dass die Koalition für eine Ausweitung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaftsabbrüchen ist. Das kann sich nur auf die Frühphase der Schwangerschaft beziehen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es eine Leistungspflicht bei Schwangerschaftsabbrüchen nur geben wenn er rechtmäßig ist. Also geht auch der Koalitionsvertrag davon aus, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase rechtmäßig ist. Das heißt im Ergebnis passt zwischen dem Koalitionsvertrag und meiner wissenschaftlichen Position kein Blatt.“12

Sie schrieb im Bericht, dass „der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft (verfassungs )rechtmäßig ist„13 und, dass der Frau in den ersten Wochen nach der Einnistung „von Verfassungs wegen ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch zu [steht].14 Und der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD geht auch davon aus, dass das so ist? Einfach so? Das ist das Ergebnis?! Oh SPD ich hör (hoffentlich nur) dir trapsen.15

…

…

…

Hab grad nochmal nachgeschaut. Siehe da, noch steht der §218 und §218a im StGB. Scheint ja, dass es noch nicht so ist. Aber, vielleicht, vielleicht gibt es ja ein Paralleluniversum in dem schon der §218 abgeschafft und ein Schwangerschaftsabbruch (verfassungs)rechtmäßig ist???

Wie dem auch sei, genug der Polemik: Liebe Bundestagsabgeordnete, falls ihr das hier lest. Wenn jemand in eurer Nähe von Krankenkasse und Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen faselt, hört um Himmels willen genau hin. Diese Worte scheinen mittlerweile Synonym für „Weg mit §218„ zu stehen!!!

Bilder: Shhh_Finger_mund: https://unsplash.com/de/fotos/graustufenfoto-einer-frau-die-stumme-handzeichen-macht-BcjdbyKWquw?utm_content=creditShareLink&utm_medium=referral&utm_source=unsplash; Titelbild: https://unsplash.com/de/fotos/eine-person-die-ein-stuck-papier-mit-einem-blatt-darauf-halt-6IHGQmnJ-8M?utm_content=creditShareLink&utm_medium=referral&utm_source=unsplash

  1. „Also im Koalitoinsvertrag steht genau das, was ich vorgeschlagen habe im Ergebnis. Wenn man sich den Koalitionsvertrag anschaut […] dann steht da drin, dass die Koalition für eine Ausweitung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaftsabbrüchen ist. Das kann sich nur auf die Frühphase der Schwangerschaft beziehen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es eine Leistungspflicht bei Schwangerschaftsabbrüchen nur geben wenn er rechtmäßig ist. Also geht auch der Koalitionsvertrag davon aus, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase rechtmäßig ist. Das heißt im Ergebnis passt zwischen dem Koalitionsvertrag und meiner wissenschaftlichen Position kein Blatt.“ Brosius-Gersdorf über ihre Positionen, Bedrohungen und Rückzugsgedanken | Markus Lanz vom 15.07.25, https://www.youtube.com/watch?v=a06i6dpyT_E, zuletzt aufgerufen am 21.07.2025; Siehe https://youngandfree-kaleb.de/wie-klingt-jemand-der-seine-hausaufgaben-gemacht-hat/#9c0be652-c4de-450d-84fe-24a8bdc18791. ↩︎
  2. Frauke Brosius-Gersdorf, in Bericht der Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung, Kapitel 5, S.165-220, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf, zuletzt aufgerufen am 27.07.2025. ↩︎
  3. Siehe Fussnote 1. ↩︎
  4. ebd., S. 212, Hervorheb. d. Autors; „[…] Bei einem gleichbleibend geringeren Gewicht zwischen Nidation und extrauteriner Lebensfähigkeit ist das Lebensrecht in dieser Phase im Rahmen der Abwägung durchgehend mit demselben (geringen) Gewicht zu berücksichtigen. Bei einem Konzept des pränatal gestuften oder kontinuierlich anwachsenden Lebensschutzes nimmt die Schutzintensität des Lebensrechts mit fortschreitender embryonaler Entwicklung zwischen Nidation und Geburt zu. In beiden Fällen gilt das Lebensrecht des Fetus ab extrauteriner Lebensfähigkeit mit starkem Schutz und ab Geburt mit vollem Schutz.“ S. 212, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf. ↩︎
  5. ebd., S. 182, Hervorheb. d. Autors; „Die SKIP-Argumente verfangen nicht zur Begründung eines Würdeschutzes für den Embryo/Fetus vor der Geburt. Sie sind in ihrer Plausibilität von einem bestimmten Menschenbild abhängig, das selbst nicht zwingend das einzig richtige oder wahre ist. Zudem entzieht sich Art. 1 Abs. 1 GG nach tradiertem – wenngleich heute wohl nicht mehr bruchlos gültigem – Verständnis der Menschenwürdegarantie jeder Einschränkbarkeit und Abwägungsfähigkeit mit anderen Verfassungsgütern. Würde man bereits dem Embryo/Fetus ab Nidation vollen Menschenwürdeschutz zuerkennen, schiede daher in der Konsequenz ein Güterausgleich mit den Grundrechtspositionen der Schwangeren aus. Das müsste dann auch in den Fällen der medizinischen Indikation gelten.“ S .182, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf. ↩︎
  6. ebd., S. 185, Hervorheb. d. Autors. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf. ↩︎
  7. ebd., S. 211, Hervorheb. d. Autors; „Ob dem Embryo/Fetus der Schutz der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) zugutekommt, ist fraglich. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt. Doch selbst sofern man von einer vorgeburtlichen Geltung der Menschenwürdegarantie ausginge und sie in diesem Fall mit dem gleichen, vollwertigen Schutz wie für den geborenen Menschen Anwendung fände, bestünde wohl nicht per se ein generelles Abwägungsverbot mit den Grundrechten der Schwangeren. Und selbst bei – unterstellter – Annahme von vollwertigem Menschenwürdeschutz für den Embryo/ Fetus, gibt es Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre.“ S. 211, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf. ↩︎
  8. ebd., S. 205, Hervorheb. d. Autors. ↩︎
  9. ebd., S. 207, Hervorheb. d. Autors. ↩︎
  10. ebd., S. 213, Hervorheb. d. Autors. ↩︎
  11. Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/KoaV-2025-Gesamt-final-0424.pdf, S. 102. ↩︎
  12. Brosius-Gersdorf über ihre Positionen, Bedrohungen und Rückzugsgedanken | Markus Lanz vom 15.07.25, https://www.youtube.com/watch?v=a06i6dpyT_E, zuletzt aufgerufen am 21.07.2025. ↩︎
  13. Siehe Fussnote 9. ↩︎
  14. Fussnote 8. ↩︎
  15. Siehe https://de.pons.com/p/wissensecke/phrasen-und-wendungen/nachtigall-ich-hoer-dir-trapsen, zuletzt aufgerufen am 27.07.2025. ↩︎
Kategorie: AllgemeinSchlagwörter: §218, Abtreibung, Brosius-Gersdorf, Lebensrecht, Politik, Schwangerschaftsabbruch
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